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FELLINGER KREBSFORSCHUNG Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Krebsforschung A-1190 Wien, Billrothstraße 78
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Aus den Vereinsstatuten:
Genehmigt von der Bundespolizeidirektion Wien, GZ : III – 2083,
ZVR – Zahl: 487520094 vom 7. 4. 2009
„Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Krebsforschung“
Univ. Prov. DDr. Karl Fellinger, Ehrenbürger der Stadt Wien, war von 1975 bis 1984 Vizepräsident, von 1984 bis 1994 Präsident und von 1994 bis zu seinem Tode Ehrenpräsident des Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz. In memoriam seiner außerordentlichen Leistungen auf dem Gebiete der Medizin sowie seiner großen Verdienste um den Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz - im Besonderen der Krankenanstalt Rudolfinerhaus und der Krankenpflegeschule - wurde in der Krankenanstalt Rudolfinerhaus ein „Fellinger-Museum“ eingerichtet und ein Pavillon des Krankenhauses „Fellinger-Station“ benannt.
Den Intentionen von Univ. Prof. DDr. Karl Fellinger, die Krebsforschung zu fördern, wie auch seinen engen Beziehungen zum Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz Rechnung tragend, wird der Verein „Fellinger-Krebsforschung“ seinen Sitz in Wien XIX., Billrothstrasse 78, haben und für den Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz in den Vereinsstatuten eine besondere Stellung vorgesehen.
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „FELLINGER-KREBSFORSCHUNG -
Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Krebsforschung“ und hat seinen Sitz in Wien XIX., Billrothstrasse 78. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Erforschung der mittelbaren und unmittelbaren Ursachen für die Entstehung von Karzinomen sowie deren Behandlung.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Ideelle Mittel
a. Intensivierung der Forschung hinsichtlich exogener Ursachen für Karzinome
b. Erforschung psychosomatischer Parallelirritationen zur Grunderkrankung von Patientinnen und Patienten endo- und exogener Genese
c. Erarbeitung neuer wissenschaftlicher Methoden zur Früherkennung von Karzinomen
d. Förderung von neuen Erkenntnissen einer rationalen Krebstherapie.
e. Wissenschaftliche Nutzung empirischer Behandlungsergebnisse und innovativer Behandlungsmethoden mit dem Ziel, die therapeutische Erfolgsrate zu erhöhen.
f. Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsaufträgen auf den vorgenannten Gebieten.
g. Planung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen bzw. Beteiligung an solchen.
2. Die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht:
a. aus allfälligen Mitgliedsbeiträgen
b. aus freiwilligen Zuwendungen, sofern sie nicht der Aufstockung des Vereinskapitals gewidmet sind;
c. aus den Erträgen jenes Vereinskapitals, das aus Spenden physischer und juristischer Personen, Institutionen, Unternehmen, etc. gebildet wird. Das Vereinskapital darf weder teilweise, noch als Zwischenfinanzierung herangezogen werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. außerordentlichen Mitgliedern
c. fördernden Mitgliedern
d. Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die sich verpflichten, einen von der Generalversammlung allfällig festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen und zur Erreichung des Vereinszweckes aktiv beizutragen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die den Verein bzw. die Vereinsziele entweder auf besondere Weise ideell unterstützen oder materiell durch eine Spende von mindestens Euro 2.500,-- zur Erhöhung des Vereinskapitals beitragen.
4. Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die eine oder mehrere (bestimmte) wissenschaftliche Forschungsarbeit(en) durch eine Spende von mindestens Euro 1.000,-- unterstützen.
5. Ehrenmitglieder sind solche physische Personen, welche wegen ihrer besonderen Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
2. Die Mitgliedschaft der Mitglieder des Gründungskomitees (Proponentenkomitee) gilt mit Beginn der Gründenden Generalversammlung als vollzogen.
3. Jede Mitgliedschaft endet außer durch den Tod
a. durch freiwilligen Austritt oder Verzicht;
b. durch Ausschluss; hierüber entscheidet das Präsidium endgültig.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung.
2. Das passive Wahlrecht steht den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereines nach bestem Wissen zu fördern, allfällig beschlossene Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu beachten.
§ 7
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung ( § 9 )
2. der Vorstand ( § 10 )
3. das Präsidium ( § 11 )
4. das Kuratorium ( § 12 )
5. die Rechnungsprüfer ( § 13 )
6. das Schiedsgericht ( § 14 )
§ 9
Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten jährlich innerhalb der ersten vier Monate in Absprache mit dem Vorstand einzuberufen.
2. Die Einladung hiezu muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Generalversammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zugehen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind bei dem Schriftführer des Vorstandes mindestens 8 Tage vor dem Generalversammlungstermin einzubringen. Gültige Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden die auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
3. In der Generalversammlung kann sich jedes Mitglied durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vollmacht ausüben.
4. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, im Falle von Statutenänderungen, mindestens drei Viertel der Mitglieder entweder persönlich anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleiche Ort mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertretenen beschlussfähig ist.
5. Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, ist für die Fassung gültiger Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gültige Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit 2/3 –Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
6. Über die Generalversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, welches vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei von der Generalversammlung besonders zu diesem Zwecke zu wählenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
7. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Präsidenten jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
8. Der Generalversammlung obliegen:
1. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Tätigkeitsberichtes und des Jahresvoranschlages;
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kuratoriumsmitglieder sowie die Wahl der Rechnungsprüfer;
3. die allfällige Festsetzung eines (jährlichen) Mitgliedsbeitrages;
4. die Beschlussfassung über die vom Vorstand oder vom Präsidium vorgelegten Angelegenheiten;
5. die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
er besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vereines für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig. Die Ehrenpräsidentin gehört ständig mit Sitz und Stimme dem Vorstand an.
2. Dem Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz steht das Recht zu, den Präsidenten sowie aus dem Kreise seiner Funktionäre - im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 10, Ziff 1) - ein weiteres Mitglied mit Stimmrecht für die Dauer von jeweils 3 Jahren in den Vorstand zu entsenden. Diese Mitglieder sind auf die in Ziff 1 festgelegte Mitgliederzahl des Vorstandes nicht anzurechnen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Kooptierung bis zur Maximalzahl zu ergänzen. Die kooptierten Mitglieder unterliegen der Neuwahl in der nächsten Generalversammlung.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt in allen unmittelbaren wie auch mittelbaren Vereinsangelegenheiten ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten, ein bis drei Vizepräsidenten und einen Schriftführer für die Dauer von drei Jahren. Bei der Wahl des Präsidiums ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Präsident des Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz dem Präsidium angehört.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung von Vorstandsmitgliedern ist nur durch ein anderes Vorstandsmitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht möglich.
7. Für gültige Beschlüsse ist, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, einfache Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Dem Vorstand obliegen:
a. die Verwaltung des Vereinskapitals
b. die Entscheidung, welche wissenschaftlichen Forschungsprojekte, -aufträge und –arbeiten durchgeführt oder gefördert werden sowie über die jeweilige Finanzierungshöhe
c. die Vorberatung der Tagesordnung und des Tätigkeitsberichtes für die
Generalversammlung
d. die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
e. die Wahl des Präsidiums und des Schriftführers
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Allfälliges
§ 11
Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem bis drei Vizepräsidenten und wird vom Vorstand - unter Beachtung der Bestimmung des § 10 Ziff. 4 - für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.
3. Das Präsidium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident.
4. Der Präsident ist der Vertreter des Vereines nach außen. Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesonders Verpflichtungsgeschäften, wird der Verein vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums vertreten. Entsprechende verpflichtende Schriftstücke bedürfen daher für ihre Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift des Präsidenten sowie eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.
5. Der Präsident hat das Präsidium, den Vorstand und die Generalversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereines zur Durchführung zu bringen.
6. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch den ersten, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch den dritten Vizepräsidenten vertreten.
§ 12
Das Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
2. Dem Rudolfiner-Verein-Rotes Kreuz steht das Recht zu, aus dem Kreise seiner Funktionäre ein Mitglied (Arzt) in das Kuratorium zu entsenden.
3. Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
4. Das Kuratorium hat die Aufgabe, zweckorientierte Forschungsprojekte, -aufträge und -arbeiten zu prüfen und dem Präsidium und Vorstand diesbezügliche Vorschläge und Empfehlungen zu unterbreiten.
5. Das Kuratorium kann Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen, auch wenn diese dem Verein nicht angehören.
6. Das Kuratorium hält seine Sitzungen nach Bedarf ab, jedoch mindestens einmal jährlich, und wird vom Vorsitzenden einberufen.
7. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13
Die Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Rechnungsprüfer haben die finanzielle Gebarung des Vereines und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und dem Vorstand sowie der Generalversammlung alljährlich über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, in den für sie zuständigen Angelegenheiten an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 14
Das Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, welche aus den Vereinsverhältnissen hervorgehen, werden durch ein Schiedsgericht, das aus fünf Mitgliedern besteht, entschieden.
2. Jeder der streitenden Teile ernennt zwei Schiedsrichter, die ihrerseits einen Obmann wählen. Für den Fall, dass sich die Schiedsrichter nicht innerhalb von sechs Wochen ab ihrer Bestellung hinsichtlich des Obmannes einigen, wird der Obmann vom Präsidenten der Notariatskammer bestimmt.
3. Die Schiedsrichter fällen nach Anhörung beider Streitteile ihren Spruch. Der Spruch wird mit Stimmenmehrheit gefasst und ist vereinsintern unanfechtbar. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, sich dem Spruch des Schiedsgerichtes zu fügen.
§ 15
Wegfall des Vereinszweckes und / oder Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, mit einer ¾-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
Für die Einberufung dieser Generalversammlung ist ein Beschluss des Vorstandes (mindestens ¾-Stimmenmehrheit) erforderlich.
2. Ist die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und/oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Die Generalversammlung hat bei Wegfall des Vereinszweckes und/oder bei Auflösung des Vereines gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Beschluss auch über die Verwendung des Vereinskapitals zu beschließen. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das vorhandene Vereinsvermögen von der gemeinnützigen Einrichtung, an die das Vermögen fällt, ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs 4 Ziff 5 EstG 1988 zu verwenden.